Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG und § 14 Abs. 4 WaffG
Mit Datum 1.9.2020 hat sich die Formulierung und das Verfahren der Prüfung für den Fortbestand des Bedürfnisses geändert. § 4 Abs. 4 WaffG lautet nun: „Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre zu überprüfen.„
Wichtig ist dabei, das jetzt zwischen „Erwerb“ und „Besitz“ unterschieden wird. Definiert ist dies im § 14 WaffG.
Hier ist besonders zu beachten, dass zukünftig zwischen schießsportlichen Aktivitäten mit Kurz- bzw. Langwaffen unterschieden wird. Das Schießbuch des GSVBW berücksichtigt dies schon seit Einführung des aktuellen Layouts.
Daher sollte man darauf achten das Schießbuch sorgfältig zu führen und darauf zu achten, dass bei den Einträgen zwischen Lang- und Kurzwaffenaktivitäten unterschieden wird. Außerdem ist darauf zu achten, dass die im Gesetz geforderten Aktiväten (mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten) in den ersten 10 Jahren (nach erstmaliger Erteilung einer Waffenbesitzkarte) erfolgen.
Das Schießbuch muss zukünftig (ab dem 31.12.2025) nach 5 Jahren (bis zu 10 Jahren) beim Verband vorgelegt werden, damit dieser das Fortbestehen des Bedürfnisses bestätigen kann. Bis zum 31.12.2025 bestätigt der Verein die Aktivitäten und das Schießbuch ist diesem vorzulegen Nicht der Behörde!
Nach den 10 Jahren erfolgt die Bestätigung durch den Verein. Auf keinen Fall sind Schießbücher der Behörde direkt vorzulegen.
Bei BDS Mitgliedern ist der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Verein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, durch die aktuelle Beitragsmarke im BDS Mitgliedsausweis erbracht. Die Beitragsmarke wird jährlich – immer im Dezember für das Folgejahr – an die Verein versandt.
Wichtiger Hinweis zum Übergang (bis 31.12.2025):
§ 58 Abs. 21 WaffG
„… (21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden…“