Bedürfniswiederholungsprüfung für Sportschützen nach § 4 Abs. 4 WaffG und § 14 Abs. 4 WaffG

Mit Datum 1.9.2020 hat sich die Formulierung und das Verfahren der Prüfung für den Fortbestand des Bedürfnisses geändert. § 4 Abs. 4 WaffG lautet nun: „Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre zu überprüfen.„

Wichtig ist dabei, das jetzt zwischen „Erwerb“ und „Besitz“ unterschieden wird. Definiert ist dies im § 14 WaffG.

Hier ist besonders zu beachten, dass zukünftig zwischen schießsportlichen Aktivitäten mit Kurz- bzw. Langwaffen unterschieden wird. Das Schießbuch des GSVBW berücksichtigt dies schon seit Einführung des aktuellen Layouts.

Daher sollte man darauf achten das Schießbuch sorgfältig zu führen und darauf zu achten, dass bei den Einträgen zwischen Lang- und Kurzwaffenaktivitäten unterschieden wird. Außerdem ist darauf zu achten, dass die im Gesetz geforderten Aktiväten (mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten) in den ersten 10 Jahren (nach erstmaliger Erteilung einer Waffenbesitzkarte) erfolgen.

Das Schießbuch muss zukünftig (ab dem 31.12.2025) nach 5 Jahren (bis zu 10 Jahren) beim Verband vorgelegt werden, damit dieser das Fortbestehen des Bedürfnisses bestätigen kann. Bis zum 31.12.2025 bestätigt der Verein die Aktivitäten und das Schießbuch ist diesem vorzulegen Nicht der Behörde!

Nach den 10 Jahren erfolgt die Bestätigung durch den Verein. Auf keinen Fall sind Schießbücher der Behörde direkt vorzulegen.

Bei BDS Mitgliedern ist der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Verein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, durch die aktuelle Beitragsmarke im BDS Mitgliedsausweis erbracht. Die Beitragsmarke wird jährlich – immer im Dezember für das Folgejahr – an die Verein versandt.

Wichtiger Hinweis zum Übergang (bis 31.12.2025):

§ 58 Abs. 21 WaffG

„… (21) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden…“

Dort heißt es nun zum Erwerb (Grundkontingent):

„…(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,

2. das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens

a) einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder

b) 18-mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat, und

3. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des

Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen

erworben werden.


Die Vorgaben zum Besitz sind jetzt im Absatz 4 definiert und dieser lautet:

„4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder

2.mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.


Überprüfung nach 5 Jahren >> (gültig bis 31.12.2025)

„Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre zu überprüfen.„

Bestätigung des schießsportlichen Vereins über das Fortbestehen des Bedürfnisses gem. §4 Abs. 4 WaffG und §14 Abs. 4 Satz 1 und 2 WaffG

(Bezug §58 Abs. 21WaffG)
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis nach § 14 Absatz 4 Satz 1 auch durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden.


Überprüfung nach 10 Jahren

Bestätigung des schießsportlichen Vereins über das Fortbestehen des Bedürfnisses

gem. §14 Abs. 4 Satz 3 WaffG

Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder

2.mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

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