Waffenrecht Deutschland
Änderung des Waffenrechts
Das Waffengesetz (WaffG) dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es regelt unter anderem alle Fragen des Umgangs mit Waffen oder Munition, wie zum Beispiel den Erwerb und Besitz, das Führen und Schießen, die Aufbewahrung sowie die Herstellung und den Handel.
Zudem regelt es unter welchen Voraussetzungen, jemand eine Waffen besitzen darf. Darüber hinaus reglementiert es die Erlaubnisse und Ausnahmen für bestimmte Fälle und Personengruppen wie Jäger und Sportschützen aber auch die Verbote bestimmter Waffen oder Munition. Die Vorschriften des WaffG werden zudem durch eine Rechtsverordnung (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV) spezifiziert und ergänzt.
Das Waffenrecht wurde kürzlich durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG) geändert. Der Großteil der Neuregelungen trat am 01.09.2020 in Kraft, einige bereits zum 20.02.2020. Damit wurde das deutsche Recht an die im Jahre 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie angepasst. Die Änderung der Richtlinie erfolgte als Reaktion auf die Terroranschläge von Paris im Jahre 2015.
Zudem wurden Nationale Vorschriften an internationales Recht angepasst. Dies betrifft insbesondere die Deaktivierung von Waffen. So muss gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 künftig gewährleistet sein, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden.
Was sind die wichtigsten Änderungen im Überblick?
1. Das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses wird alle fünf Jahre erneut überprüft.
2. Sportschützen müssen das Bedürfnis zum Besitz ihrer Waffen durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins (ab 2026 des Verbands) glaubhaft machen, dass sie in den letzten 24 Monaten den Schießsport mindestens einmal alle drei Monate oder mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben. Dieser Schießnachweis ist nur mit einer Waffe je Kategorie (Lang-/Kurzwaffe) zu erbringen, also maximal mit zwei Waffen. Sind seit Eintragung der ersten Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte zehn Jahre vergangen, reicht für Sportschützen zum Nachweis des fortbestehenden Bedürfnisses eine Bescheinigung des Vereins über die Mitgliedschaft aus.
3. In die "gelbe Waffenbesitzkarte", die für minder gefährliche Schusswaffen Verfahrenserleichterungen enthält, können künftig nur noch maximal zehn Schusswaffen eingetragen werden. Für weitere Waffen ist das reguläre Verfahren zur Eintragung in eine "grüne Waffenbesitzkarte" zu durchlaufen.
4. Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern wird künftig auch eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde eingeholt. Bei Mitgliedern in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ist, auch wenn diese nicht verboten ist, regelmäßig von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen.
5. Jäger dürfen zum Gesundheitsschutz einen Schalldämpfer einsetzen. Außerdem werden für Jäger gewisse Formen der Nachtsichttechnik vom generellen Verbot ausgenommen.
6. Zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit sind alle wesentlichen Teile von Schusswaffen, die neu hergestellt oder neu nach Deutschland verbracht werden, zu kennzeichnen. Für Waffenhersteller und -händler gelten Anzeigepflichten.
7. "Dekowaffen" (unbrauchbar gemachte Schusswaffen) müssen der Waffenbehörde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt jedoch erst, wenn die entsprechende Waffe überlassen, erworben oder vernichtet wird (Besitzstandsregelung).
8. "Salutwaffen" (scharfe Schusswaffen, die so umgebaut wurden, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können) gehören künftig der waffenrechtlichen Kategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehörten.
# "Große Magazine" (mit mehr als 20 Patronen für Kurz- und 10 Patronen für Langwaffen) werden verboten. Bereits erworbene Magazine stehen unter Bestandsschutz (Stichtag 13. Juni 2017).
9. Das Nationale Waffenregister (NWR) bildet neben dem legalen Waffenbesitz nunmehr den kompletten Lebenszyklus von Waffen und Waffenteilen, also von ihrer Herstellung bzw. ihrem Import nach Deutschland bis zu ihrer Vernichtung bzw. ihrem Export aus Deutschland, ab. Die dazu erforderlichen Daten werden insbesondere von den gewerblichen Waffenherstellern und –händlern gewonnen, die nunmehr verpflichtet sind, sämtlichen Umgang mit Waffen und Waffenteilen elektronisch an das NWR zu melden.
10. Das Gesetz enthält die Möglichkeit, dass die Länder durch Rechtsverordnung in bestimmten sensiblen Bereichen (z. B. öffentliche Plätze, in der Nähe von Bildungseinrichtungen, in Fußgängerzonen) Waffen- und Messerverbotszonen einrichten können und damit auf Orte erweitert, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten. Anders als nach bisheriger Rechtslage ist die Ermächtigung somit nicht mehr auf kriminalitätsbelastete Orte beschränkt. Außerdem können nun auch Messer erfasst werden, die nicht unter das Waffengesetz fallen, sofern sie über eine feststehende oder feststellbare Klinge von mehr als 4 cm verfügen. Das Gesetz bestimmt, dass die Rechtsverordnungen der einzelnen Länder auch Verbotsausnahmen für Fälle des „berechtigten Interesses“ vorsehen sollen. Hierdurch soll ein Verbot alltäglicher Verhaltensweisen (etwa das Mitführen eines Messers durch Handwerker oder Angler) vermieden werden.
Quelle: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/waffen/waffenrecht/waffenrecht-node.html